Bei auftretenden Leistungsstörungen ist der Reisegast verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken. Hierzu ist eine Mängelanzeige des Reisegastes gegenüber der BTG auf einem dauerhaften Datenträger erforderlich. Unterlässt es der Reisegast einen Mängel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung und Schadensersatz nicht ein.